
Sehr geehrter Herr Clouston! 11. Juni 1954Ich möchte Ihnen für den eindringlichen Brief danken, der Ihre Aussage zu den Themen „Geisteskrankheit als Verteidigung“ und „Kriminelle Sexualpsychopathen“ betrifft, wie sie einer königlich-kanadischen Kommission vorgetragen werden könnte.
Sie sagen, daß die königlich-kanadische Kommission eingerichtet wurde, um zwei Fragen zu untersuchen und darüber zu berichten:
1. ob das kanadische Strafgesetz in irgendeiner Weise in bezug auf „Geisteskrankheit als Verteidigung“ geändert werden sollte,
2. ob die bestehende kanadische Gesetzgebung in irgendeiner Weise in bezug auf „Kriminelle Sexualpsychopathen“ geändert werden sollte.
So wie ich es verstehe, beabsichtigen Sie, die folgende Tatsache vorzubringen: Nur ein ausgebildeter Therapeut mit den Detektoren, die er zur Verfügung haben mag, ist fähig, eine faire Analyse über den Grad an geistiger Gesundheit einer Person durchzuführen. Für den zweiten Fall beabsichtigen Sie, anstelle derzeitig willkürlicher Strafen, die jetzt auferlegt werden, Zeiten der Haft festzulegen, in denen der Gefangene eine Therapie bekommt (vorzugsweise eine scientologische). Danach soll er nur entlassen werden, wenn befunden wird, daß er von den kriminellen Tendenzen befreit ist, für die er inhaftiert wurde.
Es ist sehr ermutigend, daß eine königliche Kommission es für angemessen hält, in diesen Bereichen des Rechtswesens Nachforschungen anzustellen. Es ist auch wirklich ermunternd, daß ein Mann Ihres Formats um seine Meinung gefragt wird. Es könnte sein, daß sich etwas Konkretes daraus ergibt, und das wäre Anlaß zur Hoffnung.
Sie fragten mich, ob ich Ihre Herangehensweise für vernünftig halte und ob ich geeignete Vorschläge einbringen könnte. Ich möchte mich für diese Gelegenheit und Ihre Freundlichkeit bedanken.
Auf Seite 485 des Buches Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand (Buch Drei, zehntes Kapitel) beginnt ein dreiseitiges Essay über Dianetik und wie sie auf das Gerichtswesen Anwendung findet, mit dem Sie, wie ich Ihrem Brief entnehme, einige Vertrautheit haben.
Erlauben Sie mir, Ihnen ein paar allgemeine, möglicherweise nützliche Anmerkungen zu diesem Sachverhalt mitzuteilen.
Der gesamte Bereich der „Geisteskrankheit“ treibt in der Rechtswissenschaft herum, weil er ein Splitter ist, der in die bereits vorher bestehende Definition von Kriminalität eingebracht wurde. Jede Verwirrung darüber, wo Geisteskrankheit in der Rechtswissenschaft plaziert werden sollte, wird von den grundlegenden Definitionen der Geisteskrankheit und der Kriminalität in der Rechtswissenschaft selbst verursacht.
In der Rechtswissenschaft wird Kriminalität mehr oder minder als eine „Tat, die trotz des Wissens über richtig und falsch begangen wird“ definiert. Geisteskrankheit wird definiert als „die Unfähigkeit, zwischen richtig und falsch zu unterscheiden“. Wenn die Rechtswissenschaft von der Vorstellung ausgeht, daß alle Leute selbstsüchtig und ich-bezogen seien, dann können wir einen Unterschied zwischen Kriminalität und Geisteskrankheit machen. Wenn hingegen die Rechtswissenschaft den Mensch als ein soziales Tier betrachten würde, dann müßte sie im Grunde davon ausgehen, daß irgendeine absichtlich schädliche Tat aus einer Geisteshaltung heraus entsteht, welche nicht zwischen richtig und falsch unterscheidet. Mit anderen Worten, kein Mensch, der in der vollen Bedeutung des Wortes geistig gesund wäre, würde motiviert sein, Taten zu begehen, die seine Gruppe oder Gemeinschaft schädigen würden, denn ihm wäre völlig klar, daß er selbst, zusammen mit den anderen, wegen seiner Taten zu leiden hätte. Und sogar praktisch gesehen ist es offensichtlich, daß der Dieb durch seine kriminellen Handlungen den notwendigen Einfluß des Rechts in seinem Gebiet verstärkt, und so seine eigene Freiheit weiter einschränkt.
Das Problem hängt weitgehend davon ab, wie aufgeklärt die Gesetzgebung ist. Es kommt darauf an, welche Norm das Rechtssystem oder die Gesellschaft, deren Wille durch die Gesetzgebung vertreten wird, bereit ist anzuerkennen – eine höhere Qualität des Verhaltens, als die durch die Gesetzgebung in all den letzten Jahren erzwungene. Die Gesellschaft neigt mehr und mehr dazu, Kriminalität als „antisozial“ anzusehen.
Die Rechtswissenschaft mag sich ja mit ihrer Definition zufriedengeben, die Geisteskrankheit bestehe aus einer Unfähigkeit, zwischen richtig und falsch zu unterscheiden. Dieser Gesichtspunkt kann aber durch solche Untersuchungen, wie sie von der königlichen Kommission durchgeführt werden, und ebenso durch den Druck der öffentlichen Meinung, welche in Wirklichkeit durch eine solche Kommission vertreten wird, zu einem Verständnis von Geisteskrankheit als einfach die Unfähigkeit zu unterscheiden erweitert werden.
| Zurück | Glossar | Inhaltsverzeichnis | Weiter |
| Ihre Sicht | Ähnliche Sites | Buchladen | Heim |
| Scientology Audbildung | Erkennungszeichen der Dianetik und der Scientology | Ehrungen und Anerkennungen für L. Ron Hubbard | L. Ron Hubbard Biographie | L. Ron Hubbard’s Lebensgeschichte | L. Ron Hubbard Biographie | L. Ron Hubbard - Der Menschenfreund | L. Ron Hubbard - Artikle und Aufsätze | Dianetics | Scientology |