Die königlich-kanadische Kommission
(Fortsetzung)

    In den Vereinigten Staaten haben bestimmte Denkmuster in den letzten Jahren die Weiterentwicklung der Gerechtigkeit behindert. Herausragend unter diesen war die ausführliche Beschäftigung mit dem „kriminellen Verstand“ als einem Verstand, der sich in einer merkwürdigen Weise von dem Verstand anderer Leute, die nicht kriminell sind, unterscheidet und abhebt. Wenn man aber auch nur ein wenig genauer hinschaut, dann kann man sehen, daß sogar der „kriminelle Verstand“ gerade unter die gesetzliche Definition von Geisteskrankheit fällt: der Unfähigkeit, richtig und falsch zu unterscheiden. Es ist für ein Wesen offensichtlich falsch, seine eigene Gattung, seine eigene Gruppe oder Gesellschaft zu schädigen. Wer schädliche Handlungen begeht, unterscheidet also nicht zwischen richtig und falsch und muß zumindest eine Spur Geisteskrankheit in sich haben.

    Wir haben es hier mit dem Problem zu tun, „wo wir die Grenze ziehen sollen“. An welcher Stelle hört jemand auf, geistig gesund zu sein, und wird kriminell? An welcher Stelle hört er dann auf, kriminell zu sein, und wird geisteskrank? Bräuche, aus denen die Gesetzgebung entstand, haben schon seit langem die Lösung zu diesem Problem im Rahmen einer eigenen Definition von Geisteskrankheit vorgeschlagen.

    Um Kriminelle einstufen zu können, wäre es erforderlich, Verbrechen einzustufen. Wir würden dabei entdecken, daß Verbrechen in zufällige und absichtliche unterteilt sind. Die Gesellschaft bestraft ein Verbrechen nur, wenn sie es als absichtlich betrachtet. Wenn das Verbrechen mit Absicht begangen wurde, dann geschah dies auch mit der Absicht, der Gesellschaft zu schaden. So könnte man ganz allgemein sagen, daß ein Verbrechen eine geisteskranke Handlung ist, alles innerhalb des Rahmens der Definition des Rechts selbst. Man könnte es so definieren: Wenn ein Mensch sich dazu erniedrigt, absichtlich eine schädliche Handlung gegenüber seinen Mitmenschen zu begehen, dann ist er zumindest in den oberen Bereich der Geisteskrankheit hinabgestiegen. Das Rechtssystem könnte sich selbst einen Weg bereiten, indem es die Einordnung von „geisteskrank“ auf Kriminelle anwendet. Die bisherigen Systeme der Bestrafung haben die Kriminalität weder reformiert noch vermindert. Deshalb sieht es so aus, als ob das Rechtswesen mehr dazu neigt, diesen Standpunkt einzunehmen, und das würde auch geschehen, wenn man demonstrieren könnte, wie man diese Unfähigkeit, richtig und falsch zu unterscheiden, zur Verbesserung der Gesellschaft verändern könnte. Da sich gezeigt hat, daß die Gefängnissysteme sogar mehr abgehärtete Kriminalität erzeugen als sie beseitigt haben, ist es durchaus denkbar, daß das Rechtswesen eine Veränderung des Gesichtspunkts zum Thema ruhig erwägen könnte und somit Kriminelle als das behandeln könnte, was sie sind: geistig verwirrte Personen.

    Mit dieser anderen Möglichkeit wird das Rechtswesen oft betrogen. Diese Möglichkeit besteht darin, daß man den Kriminellen erlaubt, wegen „Geisteskrankheit“ dem Arm des Gesetzes zu entkommen. Wenn ein Krimineller erwiesenermaßen geisteskrank ist, dann wird ihm erlaubt, zumindest bis zu einem gewissen Grad der Strafe zu entgehen, die er sich sonst aufgrund seiner Tat zuziehen würde. Indem das Rechtswesen an dieser Trennung festhält, arbeitet es seinen eigenen Zielen zuwider und bringt sich um seine Beute. Nur durch ein fast vollständiges Mißverständnis der Geisteskrankheit konnten die Vertreter der Regierung dazu überredet werden, einem Kriminellen mit dem Etikett „geisteskrank“ eine Strafe zu erlassen. Also scheint man sich in diesem Ausmaß vor der Geisteskrankheit zu fürchten und sie zu dulden.

    Es ist die nackte und schreckliche Wahrheit, daß solange Geisteskrankheit weiterhin zur Verteidigung verwendet werden kann, Kriminelle dazu verleitet werden, diesen Daseinszustand anzunehmen. Gesetze, die es erlauben, der Strafe zu entgehen, führen außerdem noch dazu, daß eine Energie gegen Mitmenschen bei vielen Personen freigesetzt wird, die ansonsten eingedämmt worden wäre. So könnte zum Beispiel eine aufgrund ihres „Geisteszustands“ nur leicht geisteskranke Person es ganz überflüssig finden, Gesetze zu beachten, die sie eigentlich voll und ganz verstehen könnte. Wenn das Recht für die Schuldigen auf diese Art einen Ausweg bereitstellt, so ist das alles andere als richtig.

    Wenn das Rechtswesen sich ganz darauf konzentriert, daß erwiesene Geisteskrankheit jemandem erlaubt, der Gerechtigkeit zu entgehen, dann übersieht es damit die Tatsache, daß Kriminalität anscheinend ohne Ausnahme von einer Unfähigkeit herrührt, in einem Grade Unterscheidungen zu treffen, den ein geistig gesunder Mensch normalerweise als geistig gesund ansehen würde. Das Rechtswesen steht dem Rätsel der Geisteskrankheit gegenüber, die gebraucht wird, die Gerechtigkeit zu vereiteln. Deshalb muß Geisteskrankheit im Bereich der Kriminalität fortwährend widerlegt werden. Wo hingegen es an der Zeit ist, nachzuweisen, daß Kriminalität Geisteskrankheit ist. Ich habe mit vielen Kriminellen gearbeitet und um Kriminalität beobachten zu können, war ich für eine kurze Zeit Polizist. Und ich habe sehr genau beobachten können, daß jeder, der eine Neigung zu kriminellen Handlungen hat, in einem viel umfassenderen Sinn geisteskrank ist und daß seine Geisteskrankheit viel weiter über das Gebiet der Kriminalität hinaus geht, und in Halluzinationen, Verfolgung und geistige Behinderungen eindringt, welche selbst Symptome von Geisteskrankheit sind.

    Die Geisteskrankheit des Verbrechers liegt in einer Überzeugung, daß er in der ersten Gruppe, der Familie, keine Funktion und keinen Nutzen hat. Und sie entwickelt sich weiter, wenn er erkennt, daß die Gesellschaft ihn nicht will. Dies ist anscheinend der Ursprung von dem antisozialen Zustand, den wir Kriminalität nennen. Die Geisteskrankheit wird durch ständigen Kontakt mit anderen weiterentwickelt, die die gleiche Überzeugung haben und Gruppen bilden; diese Gruppen werden durch ein Bedürfnis für Rache an der Gesellschaft motiviert. Die derzeitigen Methoden der Bestrafung und der Vorgehensweise der Polizei vertiefen nur diese Überzeugung, und was Gefängnisstrafen angeht, kann man sagen, daß je mehr Bestrafung ein Verbrecher erhält, desto geisteskranker wird er in bezug auf seine Kriminalität. Daher macht die Gesellschaft sich selbst zu einem Opfer, indem sie die Tatsache, daß außer ein paar der engsten Bekannten die Person niemand will, aus dem Bereich der Illusion herausnimmt und sie zur krassen Wirklichkeit macht. Dann formen diese Verbrecher ihre eigenen Gesellschaften, indem sie sich in ihrem Rachedurst gegenüber der Gesellschaft, die sie ablehnt, zusammenschließen. Und das Endergebnis dieser enger werdenden Abwärtsspirale ist der Verfall der Gesellschaft als ganzes, unter dem Druck von Gesetzen, die, indem sie versuchen die wenigen zurückzuhalten, die Masse unterdrücken. Ohne solche kriminelle Banden hätten Leute wie Hitler, der auf seinem Aufstieg zur Macht völlig von ihnen abhängig war, selbst keine Macht. Daher führt das Gebiet der Kriminalität sehr in das Gebiet der Regierung hinein.




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